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Wer immer so was liest. Aber wegen der Vollständigkeit und der berühmten deutschen Ordnung gehört sie zu einem Verein wie der Matsch an den Stiefel. Beiträge 2008: Vollmitglieder
100 €
-------------------------------------------------------------- Vorwort zur Satzung DES
O.R.C. BERLIN Liebe Sportkameradin, lieber Sportkamerad Du hast dich durch die
Unterzeichnung unseres Aufnahmeantrages um die Mitgliedschaft im
OFF ROAD CLUB BERLIN e. V. im ADAC Berlin-Brandenburg beworben. Mit diesem Vorwort
möchten wir jedem angehenden Mitglied, zusätzlich
zur Satzung, einige Informationen "
Rund um das Clubleben " näher bringen. Damit alle Beteiligten (
Bewerber und Club ) die Möglichkeit haben, sich zu "beschnuppern ",
bevor sie sich entscheiden, haben wir eine
6-monatige Probezeit. Der Club lebt von der Aktivität
und dem Interesse der Mitglieder am Clubleben. Kurz zu einigen unserer
Aktivitäten. Da der ORC Berlin ein Motorsportverein ist, haben wir folgende
Schwerpunkte : Die Organisation und Ausrichtung von Geländewagenveranstaltungen und
Orientierungsfahrten, die Teilnahme unserer Mitglieder an
Motorsportveranstaltungen im In- und Ausland, aber auch die Durchführung
gemeinsamer Reisen mit dem Geländewagen. Mitgliedern und Interessierten bieten
wir praktische Anleitung und Unterstützung beim Fahren im Gelände (
Geländefahrschule ). Unser Clubabend findet in der
Regel an jedem 1. Mittwoch im Monat um 20.00 Uhr im Restaurant " BOHM
", Krusauer Str. 39, 12305 Berlin, Tel.: 742 61 78 statt. Als zusätzliche
Informationsquelle für eilige und wichtige Info´s haben wir eine
Internetseite, die Du unter www.offroadclub-berlin.de
findest. Sollte es einmal "nicht so
gut klappen" oder sonst etwas zu bemängeln sein: Der Vorstand hat stets ein
offenes Ohr, aber bedenke : " Kritik ist gut und notwendig, aber möglichst in Verbindung mit
Verbesserungsvorschlägen. " Mit sportlichem Gruß OFF ROAD CLUB BERLIN e.V. im
ADAC Berlin-Brandenburg gez. der Vorstand S A T Z U N G des Off Road Club Berlin e.V. im ADAC
Berlin-Brandenburg § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr I Der am 16. Mai 1981 in
Berlin gegründete Club führt den Namen
OFF ROAD CLUB BERLIN e.V. im ADAC
Berlin-Brandenburg ( O.R.C. Berlin ). Er
hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Charlottenburg eingetragen. II Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. § 2 Zweck und Ziele I
Der Club betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig
i.S. §§ 52 ff. der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. II
Der Club fördert den Motorsport und führt hierzu insbesondere unter
Beachtung der nationalen und internationalen sportgesetzlichen Regeln und
Bestimmungen der sporthoheitlichen Organisationen selbst Veranstaltungen durch. Der
Club fördert Motorsportreisen und alle mit dem Motorsport zusammenhängende
Gebiete. Als Wettkampfart betreibt der O.R.C - Berlin, Trial,
Geschicklichkeitsfahrten, Einzel- und Mannschaftsfahrten. Er ist verpflichtet,
die Grundsätze des Amateursportes zu wahren. Weiterhin Kontaktaufbau und -
pflege mit Vereinen und Clubs im In- und Ausland. III
Der Club führt ferner Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der
allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen, z.B. Schulungs- und
Umweltschutzmaßnahmen, Jugendverkehrserziehung, Fahrrad-, Mofa- und
Mopedtuniere. IV
Mittel
des Clubs dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als
Clubmitglied sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. V
Der Club begünstigt keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen. VI Der Club ist parteipolitisch, konfessionell
und rassisch neutral.
§ 3 Mitgliedschaft I Jedermann kann Mitglied des
O.R.C. Berlin werden. II
Als Mitglieder der Jugendgruppe gelten Jugendliche beiderlei Geschlechts
bis zum vollendetem 21. Lebensjahr. Stichtag für das laufende Geschäftsjahr
ist der 1. Januar. III
Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere
Verdienste um den Club erworben haben. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der
Mitgliederversammlung nötig.
Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder,
sind aber von der Beitragspflicht befreit. § 4 Aufnahme I
Die Aufnahme in den O.R.C. Berlin muss besonders beantragt werden. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. II
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein
schriftliches Aufnahmegesuch zu richten unter Beifügung von 2 Passbildern. Bei
Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter als Zustimmung
hierzu abzugeben. Der Bewerber hat eine 6 monatige Probezeit zu absolvieren. Mit
der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und
den Vorschriften nach den §§ 21 bis 79 BGB. III
Der Eintritt in den Club ist gebührenpflichtig. Auch bei Wiedereintritt
in den Club ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, sofern die Gründe des
Austritts in der Person des Mitgliedes begründet lagen. Die Höhe der
Wiederaufnahmegebühr entspricht den jeweiligen Aufnahmegebühren. IV
Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht
bekanntgegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen
schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig
entscheidet. Wird nicht , oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die
Ablehnung unanfechtbar. § 5 Beiträge I
Der Club erhebt zur Bestreitung
seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge,
deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Der
Beitrag muss mindestens 7 € ( sieben Euro ) jährlich betragen. II
Auch kann die
Mitgliederversammlung im Bedarfsfall die Erhebung eines außerordentlichen
Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. Die Mitglieder sind
verpflichtet, im laufe des Kalenderjahres vom Vorstand jeweils festgelegte
Arbeitsstunden zu leisten oder ein Entgeld zu entrichten. Jugendliche bis zum
vollendeten 15. Lebensjahr brauchen keine Arbeitsstunden zu leisten. III Die Beiträge setzen sich zusammen aus :
dem Jahresbeitrag für Vollmitglieder ( ab vollendetem 21. Lebensjahr )
dem Jahresbeitrag für Familien-Anschlussmitglieder
dem ermäßigtem Jahresbeitrag der Jugendgruppe
einer Aufnahmegebühr für Vollmitglieder ( ab vollendetem 21. Lebensjahr
)
einer Aufnahmegebühr für jedes weitere Familien-Anschlussmitglieder
Mitglieder der Jugendgruppe zahlen keine Aufnahmegebühr Jedes Vollmitglied kann maximal ein
Familien-Anschlussmitglied anmelden, das in Ehe oder eheähnlicher
Lebensgemeinschaft mit einem Vollmitglied lebt. IV
Die Höhe der Beiträge wird
jeweils auf der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr (01.01.
bis 31.12.) bestätigt oder geändert. Der
Beitrag, sowie Rückstände aus Beiträgen, Sonderzahlungen oder Arbeitsdiensten
ist bis zum 31.01. des laufenden Geschäftsjahres bzw. spätestens bis zur
Jahreshauptversammlung, falls diese vor dem 31.01. stattfindet, zu bezahlen.
Beitragserhöhungen für das laufende Jahr sind bis zum 31.03. des laufenden
Geschäftsjahres zu zahlen. V
Die Mitglieder haben bei ihrem
Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Rückerstattung
ihrer Beiträge. VI
Bei erheblichen Beitragserhöhungen (um mehr als 25%) besteht ein vierwöchiges
Sonderkündigungsrecht bei Rückerstattung des bereits gezahlten Beitrages für
das laufende Jahr. § 6 Beendigung der
Mitgliedschaft I
Die Beendigung der
Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres
unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels
eingeschriebenen Briefes erfolgen. II Ein Mitglied kann vom
Clubvorstand aus dem Club ausgeschlossen werden ,
a)
wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen.
b)
wegen Nichtbefolgen von Anordnungen des Vorstandes.
c) wegen Nichtzahlung des fälligen Beitrages trotz Mahnung.
d)
wegen Nichtzahlung außerordentlicher Beiträge gem.. § 5 Abs. II trotz
Mahnung.
e) wegen eines schweren Verstoßes gegen die
Vereinsinteressen und unsportlichen Verhaltens.
f)
wegen unehrenhafter Handlungen. III
Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch
beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der
Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder
nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist der Ausschluss unanfechtbar. § 7 Organe I Die Organe des Clubs sind :
a)
die Mitgliederversammlung
b)
der Vorstand § 8 Mitgliederversammlung I
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie wird
durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle
Mitglieder sind schriftlich oder durch die Presse ( Berliner Morgenpost )
mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. II Die Tagesordnung muss mindestens
folgende Punkte enthalten :
a)
Bericht des Vorstandes
b)
Bericht der Rechnungsprüfer
c)
Feststellung der Stimmliste
d)
Entlastung des Vorstandes
e)
Wahlen
f)
Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
g)
Anträge mit Inhaltsangabe
h)
Verschiedenes § 9 Durchführung der
Mitgliederversammlung I
Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendetem 18. Lebensjahr nach
Vorlage ihres gültigen O.R.C. - Mitgliedsausweises. II
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Stimmenübertragung ist unzulässig. Außerdem
wählen ADAC-Mitglieder aus Ihrem Kreise die Delegierten für die
Mitgliederversammlung des ADAC Berlin-Brandenburg. III
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet die einfache
Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die
eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso
abgegebene ungültige Stimmen und - bei Abstimmung mit Stimmzetteln -
unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen
über :
a)
Satzungsänderungen
b)
die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c)
Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
d)
Auflösung des Clubs IV Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die
Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch
Handzeichen durchzuführen. V
Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten
auch durch Handzeichen entschieden werden. VI
Anträge für die Mitgliederversammlung des Clubs können von jedem
Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge
sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder
Satzungsänderung gerichtet sind. VII
Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist
Niederschrift zu führen, aus der mindesten die gefassten Beschlüsse
hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern
unterzeichnet werden. § 10 Außerordentliche
Mitgliederversammlung I Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen :
a)
auf Beschluss des Vorstandes des Clubs
b)
auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs (
schriftlich ), § 11 Der Vorstand I Vorstand i.S.d. § 26 BGB
sind :
1.
der Vorsitzende
2.
der stellvertretende Vorsitzende
3.
der Sportleiter
4.
der stellvertretende Sportleiter
5.
der Schatzmeister
6.
der Schriftführer
7.
der Materialwart Der
Vorstand muss sich aus mindestens drei, höchstens aus sieben Mitgliedern
zusammensetzen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss eine ungerade sein. II
Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den
Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit
einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder durch den Vorsitzenden und den
stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam. Der Vorsitzende oder der Schatzmeister
vertreten den Club gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten
die der Einbringung von offenen Forderungen ( z.B. Beiträge, Sonderzahlungen
und Arbeitsdienstausgleich ) dienen. Der
stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch nur verpflichtet,
diesen bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied
des Vorstandes zu vertreten. III
Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen
und Weisungen der Mitgliederversammlung IV
Der Schatzmeister trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte.
Zeichnungsberechtigt für den Zahlungsverkehr des O.R.C. - Berlin ist der
Vorsitzende und der Schatzmeister. V
Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung, die sich
aus ihrem festgelegten Tätigkeitsbereich ergibt. VI
Die Wahl eines Vorstandsmitgliedes kann vom übrigen Vorstand widerrufen
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit
zur ordnungsgemäßen Clubführung. VII
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die
Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist. VIII
Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig im Vorstand anderer
Vereine, mit gleichen Interessen tätig sein. IX
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit, kann der
Vorstand ein Vereinsmitglied , bis zur ordnungsgemäßen Wahl mit den Aufgaben
des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes beauftragen. Der Vorstand kann den
Vertreter bestellen. X Die Mitglieder des Vorstandes können
nur Mitglieder des Clubs sein. Sie
werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre,
gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher
Mitgliederversammlung. Jedes Jahr scheiden Mitglieder des Vorstandes
wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, dann
die unter den geraden Ziffern aufgeführten. XI Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist
nicht zulässig. XII
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch
auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt
der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, des ADAC Berlin-Brandenburg oder des
Clubs Mitglieder des Clubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge
Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht. XIII
Bei Anschaffungen für den Club darf der Vorstand bis max. 500,- € je
Einzelausgabe entscheiden.
§ 12 Rechnungsprüfer I
Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt.
Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben
mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse
zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. § 13 Satzungsänderung I
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge
gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung
vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. § 14 Haftung I
Der Club haftet nicht für irgendwelche Unfälle seiner Mitglieder oder
Diebstähle bei Veranstaltungen, es sei denn, der Schaden wurde durch eine vorsätzliche
oder grob fahrlässige Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht durch die
Vereinsorgane verursacht. § 15 Auflösung I
Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erfolgen. II
Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Hierbei
ist das Geheimhaltungsgebot einzuhalten. III Im Falle der Auflösung ernennt die
Mitgliederversammlung die Liquidatoren. § 16 Vermögensverwendung I
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige
"ADAC-Luftrettung GmbH" München, die es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 17 Erfüllungsort und
Gerichtsstand I Erfüllungsort und
Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Clubmitglied ist Berlin
1.
Vorsitzender
Schriftführer Michael
Bensch
Carsten Kruschel Stand 01.02.2005 |